"Zahl mit Geld oder deinen Daten": Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Meta

Die Verbraucherzentrale NRW klagt erneut gegen Meta. Sie will klären, ob das Bezahlmodell für eine werbefreie Nutzung von Facebook und Instagram zulässig ist.

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Screenshot von Metas Bezahlmodell bei Facebook

(Bild: Facebook)

Lesezeit: 2 Min.

Die Verbraucherzentrale NRW klagt erneut gegen Meta Platforms Ireland Limited beim Oberlandesgericht Köln. Sie sieht in dem im Herbst 2023 gestarteten Bezahlmodell einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verbraucherzentrale will nun klären, ob Metas Prinzip "Zahl mit Geld oder deinen Daten" zulässig ist. Aus Sicht der Verbraucherschützer sollte Meta Menschen ohne Abonnement erst um Einwilligung bei der Datennutzung zu Werbezwecken bitten. Da Meta eine Unterlassungserklärung dazu abgelehnt habe, hat die Verbraucherschutzzentrale jetzt eine Unterlassungsklage eingereicht.

"Unternehmen, die Analysedienste von Meta verwenden, erhalten umfangreiche Informationen darüber, wie Nutzer:innen mit deren Inhalten oder Diensten interagieren", auch, wenn sie über ein Abo verfügen, so die Verbraucherschützer. Nutzer müssen nach Sicht der Verbraucherschutzzentrale vollständig über den Umgang mit ihren Daten und deren Aufbewahrung informiert werden, das geschehe nicht. Ungeklärt sei auch, was nach Kündigung des Abos mit den Nutzerdaten passiere.

Das kostenpflichtige Abo für Facebook- und Instagram-Nutzerinnen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist im Herbst gestartet und sorgt regelmäßig für Diskussionen. Seitdem können Facebook und Instagram gegen eine monatliche Gebühr von 9,99 Euro im Monat ohne (personalisierte) Werbung genutzt werden. Aufgrund nicht leiser werdender Kritik an dem kostenpflichtigen Abo hatte Meta eine Preissenkung auf 6 Euro ins Spiel gebracht.

Bereits Anfang Februar hatte das OLG Düsseldorf auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass der Bestellprozess für Metas Bezahlabo für Facebook und Instagram rechtswidrig ist und überarbeitet werden muss. Ein kostenpflichtiges Abonnement dürfe nicht mit Schaltflächen beworben werden, die keinen eindeutigen Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung enthalten. Stattdessen heiße es nur "Abonnieren" und dann "Weiter zur Bezahlung, wo man eine Zahlungsart auswählen muss". Das verstoße gegen deutsches Recht.

(mack)